Satzung

Satzung des Vereins„Förderverein Kinder- und Jugendtanztheater“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Förderverein Kinder- und Jugendtanztheater“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namen: „Förderverein Kinder- und Jugendtanztheater e.V.“.Der Verein hat seinen Sitz in Kahl.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein setzt sich für die Förderung der Kunst und Kultur in Form von Kinder- und Jugendtanz-Theater ein.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durchdie ideelle und materielle Förderung der Kinder- und Jugendtanzausbildung unddie Organisation von Kinder- und Jugendtanzaufführungen, wie z.B. öffentliche Märchenballettvorstellungen und BallettaufführungenDer Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zuwendungen“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung..Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit.Die Mitgliedschaft endetmit dem Tod des Mitgliedes; bei juristischen Personen mit ihrer Auflösungdurch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres. Diese muß spätestens 6 Wochen vor Jahresende beim Vorsitzenden eingegangen sein. Eine Erstattung von Beiträgen erfolgt nicht.durch Ausschluß aus dem VereinDie Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Festlegung der Jahresbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung.Der erstmalige Beitrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme zu entrichten.Die Jahresbeiträge sind jeweils im März eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:der Vorstanddie Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem1. Vorsitzenden2. VorsitzendenDer erweiterte Vorstand besteht aus:SchriftführerKassiererZwei BeisitzernDer 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeder allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist. Vollmacht ist jederzeit möglich.Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf zwei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.Über jede Vorstandsitzung wird ein Protokoll angefertigt, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.Die Leiterin der Ballettschule und des Kinder- und Jugend-Tanz-Theaters, Marta Jacob, hat – sofern sie nicht ohnehin Mitglied des Vorstandes sein sollte – das Recht, an den Vorstandsitzungen und der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen.Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Halbjahr einberufen.Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes kann dessen Einberufung verlangen

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden alljährlich einberufen.Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:Entgegennahme und Diskussion des Berichtes des VorstandesEntlastung des VorstandesNeuwahl des VorstandesWahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleibenBeschlußfsssung über AnträgeFestsetzung der MitgliederbeiträgeFestsetzung des MindesteintrittsaltersÄnderung der SatzungAuflösung des VereinsDie Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich unter Hinweis auf die Tagesordnung einzuladen.Anträge sollen spätestens drei Tage vor der Versammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingegangen sein.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.Die Wahl des Vorstandes ist geheim; sie kann jedoch bei einstimmigem Beschluß der Versammlung per Akklamation erfolgen. Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom versammlungsleitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist vom Vorstand für die Mitglieder zur Einsichtnahme bereitzuhalten.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder mindestens 10% der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

§ 8 Auflösung
Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Kahl mit der Bestimmung zu, dass es für vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Zwecke verwendet wird. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 9 InkraftretenDie vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 6. Februar 2001 beschlossen.